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Pauschalreise oder Reisevermittlung

Behalten Sie den Überblick bei der Urlaubsplanung: ADAC Juristen erklären die Begriffe Pauschalreise und Reisevermittlung und die Änderungen bei der Buchung von Ferienhäusern. Der Unterschied hat vor allem Auswirkungen auf Ihre Absicherung gegen die Insolvenz Ihres Vertragspartners.

Ferienhaus und Ferienwohnung

Neu: Ab 01.07.18 gilt das Pauschalreiserecht nicht mehr die Buchung von Ferienhäusern oder -wohnungen als einzelne Reiseleistung. Hier wird das Mietrecht des jeweiligen Reiselandes angewendet.

Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Beförderung, Unterkunft, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen wie Eintrittskarten zu Veranstaltungen, Wellnessbehandlungen, Skipässe etc.).

Beispiele:

  • Der Reisende bucht im Reisebüro oder online ein Leistungspaket aus z.B. Hotel und Flug. 
  • Der Kunde bucht bei einem Online-Anbieter ein Hotel. Der Anbieter vermittelt den Kunden dann für die Buchung des Fluges auf die Homepage einer Fluggesellschaft und leitet die Daten des Kunden an die Fluggesellschaft weiter. Hier ist eine Pauschalreise gebucht, wenn der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird. 

 

Reisevermittlung

Im Rahmen der Reisevermittlung kann entweder eine fertig zusammengestellte Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen gebucht werden. Vertragspartner des Reisenden wird der Anbieter, nicht der Vermittler.

Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Bei sog. verbundenen Reiseleistungen bucht der Reisende kein Leistungspaket. Er schließt vielmehr für eine Reise einzelne Verträge mit verschiedenen Anbietern (z.B. Hotel, Ausflug, Mietwagen) ab. Die Buchung erfolgt bei einem Besuch im Reisebüro oder einem Online-Kontakt mit dem Vermittler. 

Wichtig: Es wird gerade keine Pauschalreise abgeschlossen, so dass der Reisende sich nicht auf die Vorschriften über die Pauschalreise berufen kann. Der Reisende wird aber durch einen Mindestschutz (Informationspflichten durch den Vermittler und Insolvenzabsicherung) abgesichert.

Beispiele: 

  • Das Reisebüro verkauft z.B. die Hotelübernachtung und vermittelt den Kunden gleichzeitig an die Fluggesellschaft, bei der der Kunde innerhalb von 24 Stunden dann den Flug für diese Reise bucht. Bei einem Online-Anbieter kann die gezielte Weiterleitung auch durch einen Link auf z.B. die Homepage der Fluggesellschaft erfolgen.
  • Der Kunde bucht für eine Reise über den Vermittler getrennt voneinander z.B. Flug und Hotel bei verschiedenen Anbietern und bezahlt diese getrennt. 

Preis- oder Leistungsänderungen

Preiserhöhungen bis zu 8 % können an den Kunden weitergegeben werden. Das kann bis 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. Allerdings ist eine Preiserhöhung nur möglich, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen auch eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises enthalten.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % oder anderen erheblichen Leistungsänderungen kann der Veranstalter dem Reisenden eine Frist setzen, innerhalb derer 

  • der Reisende das Angebot mit den Leistungsänderungen annimmt, oder
  • er seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Alternativ kann der Veranstalter eine Ersatzreise anbieten, ein Anspruch des Reisenden hierauf besteht aber nicht.

Achtung: Äußert sich der Reisende innerhalb der gesetzten Frist nicht dazu, ob er den Vertrag annehmen oder zurücktreten möchte, gilt der Vertrag mit den geänderten Bedingungen als angenommen!

Pflichten des Reiseveranstalters

Informationspflicht vor der Buchung

Der Kunde soll künftig klar erkennen können, ob die Buchungsstelle selbst Reiseveranstalter wird oder die Reise nur vermittelt. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil der Kunde wissen muss, wer sein Vertragspartner ist und welche Rechte ihm zustehen. 

Der Unternehmer muss dem Kunden noch vor der Buchung das richtige (von insgesamt sieben) Musterformularblättern aushändigen und ihn darüber informieren, ob er eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter bucht oder ob die Vermittlung einer Reise vorliegt. Diese Pflichten gelten auch für Buchungen per Telefon oder im Internet. 
Ein Muster für die Unterrichtung des Reisenden bei einer „klassischen“ Pauschalreise finden Sie hier:

Musterformblatt Pauschalreise (195,31 KB)

Insolvenzabsicherung

Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise muss den Reisenden gegen sein Insolvenzrisiko vollständig absichern und muss dem Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen. Bei einer Pauschalreise sind Sie am besten gegen die Insolvenz des Veranstalters abgesichert. 

Einen Reisevermittler einzelner Reiseleistungen oder einer Pauschalreise trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Insolvenzabsicherung. Hat der Kunde den Reisepreis an den Vermittler gezahlt und kann der (insolvente) Vermittler den Reisepreis nicht weiterleiten, kann der Reisende vom Veranstalter Durchführung der Reise fordern. 

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss nur dann eine Absicherung gegen seine eigene Insolvenz treffen, wenn der Vermittler

  • selbst Anbieter z.B. der Hotelleistung ist, oder
  • z.B. die Bezahlung eines vermittelten Fluges für die Fluggesellschaft entgegennimmt. Zahlt der Kunde direkt an die Fluggesellschaft, muss der Vermittler keine Absicherung gegen seine Insolvenz treffen.

Hilfe durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bei einer nicht durchführbaren Rückreise oder bei sonstigen Schwierigkeiten helfen, durch:

  • Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
  • Unterstützung bei z.B. Telefonaten oder E-Mails,
  • Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten, wenn z.B. wegen Erkrankung des Reisenden die geplante Heimreise per Bus nicht möglich ist.

Hat der Reisende die Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Buchungsfehler

Gut zu wissen: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise und wurde diese ab 01.07.2018 gebucht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Reiseveranstalter, Vermittler oder ein anderer Leistungserbringer für einen technischen Fehler im Buchungssystem verantwortlich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Fehler während des Buchungsvorgangs, außer der Fehler wurde von Ihnen oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen verursacht.

Rücktritt und Stornogebühren

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat dann keinen Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als Pauschale festgelegt werden. Auf Verlangen des Reisenden ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt, wenn durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden erheblich beeinträchtigt wird. Üblicherweise fallen hierunter u.a. terroristische Anschläge oder Naturkatastrophen.

Reisemängel

Neu: Die Ansprüche des Reisenden verjähren nach zwei Jahren. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist nicht mehr zulässig.  Die nach alter Rechtslage geltende Frist zu Anmeldung der Ansprüche innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise ist weggefallen.