Kreuzfahrten & mehr

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

Lieber Kunde,
die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Veranstalter Kreuzfahrten & mehr, sofern dieser nach deutschem Recht als Veranstalter und nicht als Reisevermittler auftritt. Tritt Kreuzfahrten & mehr als Reisevermittler auf, gelten die jeweiligen AGBs des Veranstalters!

Erklärung:

Kreuzfahrten & mehr wäre im Sinne des Gesetzes dann Reiseveranstalter, wenn mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefaßt und regelmäßig Reisen dieser Form aufgelegt werden; Sonderregelungen bei Ferienhäusern oder Boots-Chartern blieben hiervon unberührt, ebenso wie weitere Sonderregelungen nach deutschem Recht.

Ausgenommen von der Veranstalterregelung sind nach deutschem Recht jene, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten; Anbieter von Tagesfahrten mit weniger als 24 Stunden Dauer und ohne Übernachtung sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Unberührt davon bleiben eventuelle Sonderregelungen. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot aufgefürt, ist Kreuzfahrten & mehr aufgrund der Sonderregelung für Kleinveranstalter von der Absicherungspflicht ausgenommen (s. Punkt 2. Bezahlung und Sicherungsschein).

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen - sofern Kreuzfahrten & mehr als Veranstalter auftreten würde - nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Solange Kreuzfahrten & mehr nicht als Veranstalter auftritt, gelten die AGBs des jeweiligen Veranstalters. Andernfalls wäre mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu entrichten. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
Der restliche Reisepreis muss - sofern in der Rechnung nicht anders angegeben - bis spätestens 42 Tage vor Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingegangen sein, bei Kreditkartenzahlung wird der restliche Reisepreis 75 Tage vor Reiseantritt abgebucht. Dies gilt nicht für Reisen, die nach der Reiseausschreibung wegen ausgeschriebener oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahlen vom Reiseveranstalter bis 50 Tage vor Reiseantritt abgesagt werden können. In diesem Fall ist die Restzahlung erst 42 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, wenn die Reise nicht mehr abgesagt werden kann. Bei der Kreditkartenzahlung einer von Kreuzfahrten & mehr veranstalteten Reise fällt - sofern nicht anders vereinbart - ein Serviceentgelt von € 25,- an. Tritt Kreuzfahrten und Mehr als Reisemittler auf, können nur die Zahlungsarten angenomm en werden, die von der Reederei bzw. dem Leistungsträger angeboten werden. Gebuchte Reiseversicherungen sind in vollem Umfang sofort zur Zahlung fällig. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis Euro 100,– nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebetätigung/Rechnung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder – abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern ihm diese selbst bekannt sind. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der späteren Änderung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen anpassen: Bei einer vom Leistungsträger vorgenommenen und auf den Sitzplatz bezogenen Veränderung der Beförderungskosten kann der Reiseveranstalter den Differenzbetrag zwischen ursprünglichen und geänderten Beförderungskosten verlangen bzw. erstatten.

In Fällen, in denen der Leistungsträger die Beförderungskosten nicht pro Sitzplatz, sondern pro Beförderungsmittel fordert, werden die geänderten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Differenzbetrag zwischen ursprünglichen und geänderten Beförderungskosten für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter verlangen bzw. erstatten. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages zugru nde liegenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter verändert, so kann der Reisepreis um den entsprechen den, anteiligen Betrag erhöht oder verringert werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen:

bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 90. – 76. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 75. – 29. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 28. – 10. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 100%

Unbenommen bleibt das Recht des Kunden dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen hier dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.1.a Tages- und Charterfahrten sowie Veranstaltungen: ausgenommen von der aufgeführten Stornoregelung sind von Kreuzfahrten & Mehr selbst organisierte/ veranstaltete Tagesfahrten und Veranstaltungen! Dazu zählen Schiffsbegleitfahrten mit von Kreuzfahrten & Mehr gecharterten Fahrgastschiffen, Busfahrten zu Schiffswerften, Eventveranstaltungen und Kundenabende.  Kreuzfahrten & Mehr ist berechtigt, die volle Zahlung des Fahrt-/ Teilnahmepreises direkt bei Buchung zu verlangen, übersteigt dieser den Wert von 100,-- EUR p.P. nicht. Im Falle einer Stornierung seitens des Buchenden ist Kreuzfahrten & Mehr berechtigt, vom Buchungstag an eine Bearbeitungsgebühr von 80% des fälligen Rechnungsbetrags zu verlangen.  Sofern auf  der Rechnung nicht anders vermerkt, gilt grundsätzlich eine Zahlung des vollen Rechnungsbetrages bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung. Kreuzfahrten & Mehr behält sich das Recht vor, nicht innerhalb dieser Frist beglichene Rechnungen als "nicht gebucht" zu werten und die Karten/ Plätze wieder in den Verkauf zu nehmen! Auch telefonische Buchungen sind ausdrücklich rechtswirksam! Wird eine Veranstalgung seitens Kreuzfahrten & Mehr abgesagt, so erhält der gebuchte Teilnehmer den vollen Teilnahmepreis/ Rechnungsbetrag zurück. Eventuelle dem Teilnehmer entstandene Zusatzkosten wie bereits gebuchte Bahnfahrkarten/ Flugtickets für die Anreise usw. werden nicht von Kreuzfahrten & Mehr übernommen.

5.2 Umbuchungen
Falls auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des Geltungsbereiches der Reisebeschreibung liegt, noch mögliche Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis zum 91. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 75,- pro Person oder die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind, vorbehalten. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitig er Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.3 Ersatzpersonen
Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisat ion erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt Seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern diese Umbuchung überhaupt durchführbar ist. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten konkret oder pauschal mit 75,- Euro pro Person zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist, vorbehalten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen

6.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6.2 Bis 50 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

6.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalt er für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubeförder n. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisen den zur Last.

8. Gewährleistung

8.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

8.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

8.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung ein er Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

8.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

9.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

9.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- Euro. Übersteigt der 3fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstal ter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

9.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

9.6 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 9.1 bis 9.5 genannten Grundsätzen beschränkt.

10. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Reisende und Kreuzfahrten & mehr vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Reisenden eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten, sofern sie ihm selbst bekannt sind bzw. nachweisbar bekannt gemacht wurden. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. Sonstige Bestimmungen

Die Einteilung der Kabinen obliegt dem Reiseveranstalter oder durch ihn ermächtigte Personen (z.B. Schiffsleitung). Dreibettzimmer sind in der Regel Zweibettzimmer mit Zusatz- bzw. Oberbett. Für eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in der Strom- und Wasserversorgung haftet der Reiseveranstalter nicht. Dasselbe gilt für die ständige Bereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Swimmingpool und Klimaanlage. Schwangere Gäste werden nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und bis zum 5. Monat befördert (Sonderregelungen einzelner Reedereien bleiben davon unberührt). Gäste mit chronischen Krankheiten, Allergien oder sonstigen Gebrechen / Behinderungen erkundigen sich bitte vor Buchung beim Reiseveranstalter, ob eine Beförderung möglich ist, besonders im Hinblick auf ggf. notwendige medizinische Versorgung. Reisende mit Behinderungen / körperlichen Gebrechen müssen grundsätzlich mit einer Begleitperson reisen, die notwendige Hilfe beim alltäglichen Leben leistet. Routenänderungen durch die Schiffsleitung infolge schlechter Wetterbedingungen ö.ä. bleiben jederzeit vorbehalten. Dadurch können ggf. Landausflüge verkürzt werden oder ganz ausfallen. Nebenabreden, die den Umfang der verträglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung seitens des Reiseveranstalters. Kreuzfahrtgutscheine gelten für alle Kreuzfahrten aus dem Kreuzfahrten & mehr-Programm ab sechs Tage Reisedauer, sind nicht übertragbar, nicht auszahlbar und müssen spätestens bei Buchung schriftlich bei Kreuzfahrten & mehr eingereicht werden. Pro Kabine wird nur ein Gutschein angerechnet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

15. Trinkgelder/Serviceentgelte

Wir weisen an dieser Stelle daraf hin, dass bei allen Kreuzfahrten-mehr-Angeboten (also unsere eigenen Sonderreisen) die auf Kreuzfahrten mit internationalen Reedereien obligatorischen Trinkgelder bereits in den Angebotspreisen inkludiert sind. Es fallen daher keine Zusatzkosten an. Sind Trinkgelder oder auch Serviceentgelte nicht im Endpreis inkludiert, so weisen wir entsprechend in den Leistungen unserer Angebote darauf hin! Bei allen übrigen Angeboten aus der von uns verwendeten Buchungsmaske sind die Trinkgeldinformationen separat vermerkt. Wir nutzen die Kreuzfahrtdatenbank von HOLIDAY PROMOTION GmbH . Hauptstrasse 101 . D-63829 Krombach und haben auf die Inhalte und Darstellung der Reisepreise keinen Einfluss! Über die Höhe der einzelnen Serviceentgelte/ Trinkgelder informieren wir Sie selbstverständlich vor einer verbindlichen Buchung! Inzwischen bieten einige Reedereien die Möglichkeit, diese obilgatorischen Trinkgelder am Ende der Reise wieder vom Bordkonto "löschen" zu lassen. Von dieser Möglichkeit sollte man jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Service während der Kreuzfahrt absolut nicht akzeptabel gewesen ist.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Der Gerichtsstand ist Itzehoe.

Kreuzfahrten & mehr
Inh. Nicole Deutzmann-Asmussen
Ünnerst Dörpstraat 9
D- 25591 Ottenbüttel (bei Itzehoe)
Tel.: 04893-4288535
Fax.: 04893-4288537
eMail: kontakt@kreuzfahrten-mehr.de 

Ust.-Nr.: DE291154813

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bildbestellungen

Dieser Hinweis ist ausschließlich gültig für Bildbestellungen über unsere Foto-Webseite Oceanliner Pictures!

Um eine aktive und offensive Preisschlacht durch Mitbewerber zu unterbinden, sind alle Preise für Bilddateien gerne im Zusammenhang mit einer Bildanfrage zu erhalten! Diese Anfrage richten Sie bitte an: info@oceanliner-pictures.com. Die Preise richten sich prinzipiell nach Auflage, print/web, Medium, Anzahl der geplanten Veröffentlichungen, Bildgröße, Dateigröße. Es wird von uns ein offizielles Angebot unterbreitet, welches 14 Tage nach Versendung seine Gültigkeit verliert, sofern keine Annahme erfolgt! Im Falle telefonischer Anfragen und Absprachen weisen wir ausdrücklich auf deren Rechtsgültigkeit hin! Die Bildlieferung/Dateilieferung erfolgt von uns nach Begleichung der Rechnung, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich fixiert wurde! Die Urheberrechte des gesamten Bildmaterials bleiben in allen Fällen bei Oliver Asmussen. Die Übermittlung der Bilddatei/en erfolgt in der Regel mittels einem kostenfreien Datendienstes (z.B. WE-Transfer) innerhalb von 24 Stunden nach Rechnungsausgleich. Es werden von uns grundsätzlich keine CDs /DVDs für die Versendung von Bilddaten genutzt!

Rabatte/Sonderpreise: Da unsere Fotos höchsten Qualitätsansprüchen entsprechen, gewähren wir nur in Ausnahmefällen Rabatte/Sonderpreise. Diese können vereinbart werden für Stammkunden oder bei einer Bestellung von mehr als 5 Bilddateien. Eine vorherige Absprache und schriftliche Fixierung (z.B. per Mail) ist im Falle einer Rabattgewährung zwingend erforderlich! Nachträgliche Rabatte (nach Übersendung der Bilddateien für den vereinbarten Zweck) werden nicht gewährt und nicht akzeptiert! Im Falle einer erneuten Nutzung selbiger Fotos/Bilddateien zu einem späteren Zeitpunkt gelten, sofern nicht anders vereinbart, die ursprünglichen Einzelpreise der Fotos vor Erstnutzung!

Bildqualität/Musterbilder: Das gesamte Bildmaterial ist hochauflösend verfügbar und wird höchsten Ansprüchen gerecht. Vor einer Bildbestellung können nach Absprache einzelne Musterbilder angefordert werden.

Wir behalten uns notwendige Änderungen/Anpassungen der AGBs nach deutschem Recht in einzelnen Teilen vor!

Wenn eine Änderung nicht wirksam zustande kommen sollte, ist gegenüber dem jeweiligen Nutzer von der Fortgeltung der "alten" AGB auszugehen. Auch wenn eine Änderung in Teilen nicht wirksam sein sollte, bleiben die weiteren davon unberührt und gültig.

Stand 01.09.2017